In den Akten finden sich hingegen keine Hinweise dafür, dass namentlich der Beschwerdegegner oder seine Ehefrau zu den Eigentumsverhältnissen sämtlicher obengenannten Gesellschaften respektive zu einer Entschädigung für die Tätigkeiten als Verwaltungsrat und Gesellschafter befragt worden ist beziehungsweise das Betreibungsamt weitere Unterlagen zur Ermittlung des Einkommens des Beschwerdegegners eingefordert hätte. Die Behauptung des Beschwerdegegners, er könne keine Aktienbücher herausgeben mangels Identität mit den entsprechenden juristischen Personen geht fehl.