2.6 Der Beschwerdegegner ist bei der E.__ AG, der F.__ AG, der G.__ AG, der J.__AG, der H.__ AG sowie der D.__ AG im Verwaltungsrat (als einziges Mitglied) tätig. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Gesellschaften kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaften eine finanzielle Entschädigung erhält. Im Fortsetzungsbegehren (act. 2.1 Beilage 2) wies die Beschwerdeführerin konkret auf einige der obengenannten Gesellschaften hin. Dies hätte das Betreibungsamt zur detaillierteren Nachforschung der Einkünfte aus der Verwaltungsratstätigkeit veranlassen müssen.