Dies lässt vermuten, dass ein Zusammenhang zwischen der Eigentumsübertragung der Aktien und dem Betreibungsverfahren besteht und hätte Anlass zu vertieften Abklärungen der Eigentumsverhältnisse (insbesondere betreffend die gültige Übertragung durch einen Abtretungserklärung) geben müssen. Hinweise, ob das Betreibungsamt solche vorgenommen hat, finden sich in den Verfahrensakten keine.