Aus dem Handelsregistereintrag vom 31. Juli 2023 geht hervor, dass die Übertragung der Stammanteile der C.__ GmbH an die Ehefrau des Beschwerdegegners tatsächlich durchgeführt worden ist. Zudem ist sie nun anstelle des Beschwerdegegners als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen (act. 5.2). Diesbezüglich bedarf es insofern Abklärungen, als dass das Entgelt für ihre Tätigkeit bei der Berechnung des Existenzminimums beachtet werden muss.