Mangels Belegen betreffend der in Aussicht gestellten Verfügungsgeschäfte ist es unklar, ob der Beschwerdegegner die in Frage stehenden Aktien tatsächlich gültig an seine Ehefrau übertragen hat. Es kann indes offenbleiben, ob eine Pfändung – unter Beachtung von Art. 95 Abs. 3 SchKG – der in Frage stehenden Aktien und Stammanteile aufgrund der ungeklärten Eigentumssituation direkt erfolgen könnte, da eine solche vorliegend nicht beantragt wurde. So darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vergleiche Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).