Stellt sich heraus, dass der Beschwerdegegner Alleinaktionär ist, hätte das Betreibungsamt sich vorliegend nicht mit den Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners begnügen dürfen. Vielmehr hätte es aufgrund der Hinweise der Beschwerdeführerin sowohl den Lohn des Beschwerdegegners als auch das Eigentum an den Aktien der Gesellschaft überprüfen müssen. Die Sache ist zur vertieften Abklärung (beispielsweise Befragung des Beschwerdegegners, Prüfung der Buchhaltung, andere Aufzeichnungen über den