Dem Handelsregisterauszug ist nicht zu entnehmen, ob die Aktien der D.__ AG respektive der H.__ AG nach der Errichtung des Ehevertrages tatsächlich auf die Ehefrau des Beschwerdegegners übertragen worden sind. Aufgrund der unklaren Eigentumsverhältnisse an den Aktien der vorgenannten Gesellschaften hätte das Betreibungsamt jene vorliegend abklären müssen. Stellt sich heraus, dass der Beschwerdegegner Alleinaktionär ist, hätte das Betreibungsamt sich vorliegend nicht mit den Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners begnügen dürfen.