Ist eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so befragt der Betreibungsbeamte den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit, holt gegebenenfalls sachdienliche Hinweise von Amtes wegen ein (Art. 91 Abs. 4 f. SchKG), zieht die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb bei, beziffert so den monatlichen Bruttogeschäftserlös und stellt nach Abzug der Auslagen, das heisst der Sozialabgaben und der Gestehungskosten, das Nettoeinkommen fest. Beim Fehlen einer geordneten Buchhaltung oder anderer verlässlicher Anhaltspunkte ist die Ermittlung des Einkommens durch Vergleich mit anderen Betrieben derselben Art oder gestützt auf