Wenn ein Schuldner Alleinaktionär seiner Arbeitgeberin ist und sein Einkommen selbst festlegt, ist wie bei einem Selbständigerwerbenden eine Verdienstpfändung angebracht. Ist eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so befragt der Betreibungsbeamte den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit, holt gegebenenfalls sachdienliche Hinweise von Amtes wegen ein (Art. 91 Abs. 4 f. SchKG), zieht die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb bei, beziffert so den monatlichen Bruttogeschäftserlös und stellt nach Abzug der Auslagen, das heisst der Sozialabgaben und der Gestehungskosten, das Nettoeinkommen fest.