Bis zu diesem Zeitpunkt war jener vermutungsweise alleiniger Inhaber und einziger Verwaltungsrat beider Gesellschaften und konnte den ausbezahlten Lohn selbst festlegen. Wenn ein Schuldner Alleinaktionär seiner Arbeitgeberin ist und sein Einkommen selbst festlegt, ist wie bei einem Selbständigerwerbenden eine Verdienstpfändung angebracht.