sowie der H.__ AG zum Vermögen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau gehören (act. 4.1 Beleg 2, S. 9). Gemäss Ehevertrag vom 5. Juni 2023 stehen die beiden vorgenannten Gesellschaften im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners (act. 4.1 Beleg 1). Aus Ziff. 9.5 lit. f des Ehevertrags geht hervor, dass der Beschwerdegegner die Aktien oder Stammanteile der erwähnten Gesellschaften unmittelbar nach Unterzeichnung und Beurkundung formgerecht übertrage (act. 4.1 Beleg 1). Bis zu diesem Zeitpunkt war jener vermutungsweise alleiniger Inhaber und einziger Verwaltungsrat beider Gesellschaften und konnte den ausbezahlten Lohn selbst festlegen.