2.4 Das Betreibungsamt nahm für die Berechnung des Existenzminimums einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 7'227.50 an. Anhand der Lebenskosten der Familie des Beschwerdegegners (CHF 7'804.60) und dem Einkommen der Ehefrau (CHF 5'491.10) errechnete es sodann eine pfändbare Quote von CHF 2'792.45 (act. 4.1 Beleg 19). Die Beschwerdeführerin stellt zutreffend fest, dass in der