Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen und Einkommen nachzugehen (BGer 5A_698/2009 vom 15.02.2010 E. 4.6). Dennoch ist der Betreibungsbeamte nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (BGer 5A_146/2018 05.11.2018 E. 3.5.2). In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Anfechtungsperiode (Art. 286-288 SchKG; BGE 129 III 239 E. 3.2.1 = Pra 2004 Nr. 41). Der Schuldner ist auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig.