Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin, zum Beispiel über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen. Er soll sich beim Pfändungsvollzug allerdings nicht nur an die Angaben des Schuldners beziehungsweise des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen und Einkommen nachzugehen (BGer 5A_698/2009 vom 15.02.2010 E. 4.6).