Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Somit unterstehen auch die Organe der betroffenen Gesellschaften, als Dritte, der Auskunftspflicht. Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin, zum Beispiel über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen.