2.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich bei derselben vertreten zu lassen; ferner hat er seine Vermögensgegenstände anzugeben, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG).