Die Aktienbücher seien nachgeführt beziehungsweise entsprechendes sei vom Beschwerdegegner gegenüber den verantwortlichen Organen der Gesellschaft beantragt worden (Verfügungsgeschäft). Das Betreibungsamt habe den Beschwerdeführer auf diverse Aktiengesellschaften angesprochen und Erkundungen darüber eingeholt, in welchen Verhältnissen der Beschwerdegegner zu diesen stehe. Es ergäben sich keine Hinweise, dass falsche Annahmen getroffen oder Vermögens- und Einkommenswerte nicht beachtet worden seien. Weiter habe der Beschwerdegegner dem Betreibungsamt Bankauszüge vorgelegt, die mit dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung abgeglichen worden seien. Schliesslich könnten