2.2 Der Beschwerdegegner hält im Wesentlichen dagegen, er könne keine Aktienbücher herausgeben, da er als Privatperson nicht identisch sei mit den angesprochenen juristischen Personen. Weiter seien Aktien und Stammanteilsübertragungen bekanntlich zweigeteilt in Verpflichtungs- und Verfügungs-ge- schäft. Die jeweilige Verpflichtung sei aus dem Ehevertrag sofort nachgewiesen. Die Aktienbücher seien nachgeführt beziehungsweise entsprechendes sei vom Beschwerdegegner gegenüber den verantwortlichen Organen der Gesellschaft beantragt worden (Verfügungsgeschäft).