Bezüglich der Gesellschaften werde angemerkt, dass der Schuldner wohl aber als Gesellschafter oder Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen sei. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass mit der blossen Feststellung in einem Ehevertrag, dass alle übrigen Vermögenswerte im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners stünden, könnten jedoch einzelne Gegenstände, welche bis anhin im Eigentum des Beschwerdegegners gestanden hätten, nicht an seine Ehefrau übertragen werden. So bedürfe es zur Übertragung von Stammanteilen einer GmbH eines schriftlichen Abtretungsvertrages und die Abtretung wäre anschliessend im Handelsregister anzumelden.