Ferner sei in der Pfändungsurkunde festgestellt worden, dass die Ehegatten am 5. Juni 2023 – und damit kurz nach Eingang der Pfändungsankündigung beim Schuldner am 27. Mai 2023 – einen «Ehevertrag betreffs Gütertrennung» abgeschlossen hätten. Gemäss diesem sei der Ehemann Alleineigentümer von Bargeld und Bankguthaben sowie der Hälfte des Hausrates. Alle übrigen Vermögenswerte, wie auch Aktien oder Stammanteile verschiedener Gesellschaften stünden im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners. Bezüglich der Gesellschaften werde angemerkt, dass der Schuldner wohl aber als Gesellschafter oder Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen sei.