Als Verwaltungsrat und vermutlich alleiniger Inhaber der Gesellschaften könne er den ausbezahlten Lohn selbst bestimmen, weshalb die Lohnabrechnungen wenig taugliche Dokumente für die Ermittlung des effektiven Einkommens seien. Zu weiteren Einkommensquellen, namentlich Dividenden für die Stammanteile und Aktien sowie die Honorare für die Tätigkeit des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat fänden sich im Pfändungsvollzug keine Angaben.