Seite 4 von 14 insbesondere Verwaltungshonorare beziehen und auch Aktieninhaber sein dürfte beziehungsweise in einem Fall über sämtliche Stammanteile verfüge. So habe das Betreibungsamt lediglich das Einkommen des Beschwerdegegners aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der D.__ AG gepfändet. Als Verwaltungsrat und vermutlich alleiniger Inhaber der Gesellschaften könne er den ausbezahlten Lohn selbst bestimmen, weshalb die Lohnabrechnungen wenig taugliche Dokumente für die Ermittlung des effektiven Einkommens seien.