2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführerin moniert zusammenfassend, das Betreibungsamt habe die Pfändung nicht pflichtgemäss durchgeführt, da es trotz der verdächtigen Ausgangslage und der nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit des Schuldners weder Belege verlangt noch Dritte oder Behörden zur Auskunft aufgefordert habe. So habe sie das Betreibungsamt im Fortsetzungsbegehren vom 23. Mai 2023 auf mehrere Gesellschaften hingewiesen, bei welchen der Schuldner in Führungspositionen tätig sei und daher