Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG i.V.m. Art. 64 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Es ist darauf einzutreten.