1.2 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG). Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Altdorf vom 26. Juni 2023. Die Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2023 ging der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 zu. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.