1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Somit ist die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben.