1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen und stellte den Entscheid zu gegebener Zeit in Aussicht (act. 1.2). G. Mit Schreiben vom 7. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht (act. 2.2), die ihr am 9. August 2023 gewährt wurde (act. 1.3). H. Am 14. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin gestützt auf das unbedingte Replikrecht eine unaufgeforderte Stellungnahme zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Vorakten ein (act. 2.3). I.