{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2024-OG-SK-23-6-Besc_2024-02-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35302", "Checksum": "206b9de3ef99030c9e4c85664ee53fec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:52", "Checksum": "e77b8ac186fc8d93d8705c586ff83a82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug\n\nZusammenfassend wird das Betreibungsamt Altdorf angewiesen, eine weitere Einvernahme des Beschwerdegegners sowie seiner Ehefrau unter Androhung von Straffolgen durchzuführen, Sie sind zu\nweiteren - auch ausländischen - Einkünften wie insbesondere die aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat\nrespektive Geschäftsführerin zu befragen und allfällige weitere Unterlagen einzuverlangen. Ferner\nwird das Betreibungsamt angewiesen, den Beschwerdegegner aufzufordern (wenn notwendig in der\nRolle als Verwaltungsrat), Belege (zum Beispiel Abtretungserklärungen) für die geltend gemachte\nÜbertragung der Aktien folgender Gesellschaften, beizubringen: D.__ AG, E.__ AG, F.__, AG, G.__,\nH.__. Dasselbe gilt für den Bootsausweis für das Boot gemäss Pfändungsvollzug (act. 4.1 Beleg 19, S.\n2). Schliesslich wird das Betreibungsamt angewiesen, die Berechnung des Existenzminimums und damit der pfändbaren Quote gestützt auf die neuen Erkenntnisse entsprechend vorzunehmen und anzupassen.\n3.\nGemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17\nSchKG) unentgeltlich. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nSeite 12 von 14\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n2. Das Betreibungsamt Altdorf wird in Ergänzung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung angewiesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau im\nSinne der Erwägungen vertieft abzuklären und neu entdecktes Vermögen beziehungsweise Einkommen zu pfänden.\n\n3. Das Betreibungsamt Altdorf wird in Ergänzung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung angewiesen, den Beschwerdegegner aufzufordern, Kopien der Belege (namentlich Abtretungserklärungen\noder ähnliches, woraus die Aktionärsstellung der Ehefrau hervorgeht) für die folgenden von ihm\nbehaupteten Rechtsgeschäfte beziehungsweise Eigentumspositionen seiner Ehefrau zur Prüfung\ndurch das Betreibungsamt nachzureichen:\n\n1. Übertragung der Aktien der D.__ AG;\n\n2. Übertragung der Aktien der E.__ AG;\n\n3. Übertragung der Aktien der F.__ AG;\n\n4. Übertragung der Aktien der G.__ AG;\n\n5. Übertragung der Aktien der H.__ AG;\n\n6. Bootsausweis für das gemäss Pfändungsprotokoll vorhandene Boot und allfällige in den letzten\n5 Jahren erfolgten Übertragungen.\n\n4. Das Betreibungsamt Altdorf wird angewiesen die pfändbare Quote des Lohnes gegebenenfalls\nanzupassen.\n\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n7. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegner\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 29. Februar 2024\n\nSeite 13 von 14\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 14 von 14\n"}