{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2024-OG-SK-23-6-Besc_2024-02-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35302", "Checksum": "206b9de3ef99030c9e4c85664ee53fec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:52", "Checksum": "e77b8ac186fc8d93d8705c586ff83a82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug\n\nDer Pfändungsvollzug am 26. Juni 2023 folgte zeitnah auf die Errichtung des Ehevertrags vom 5. Juni\n2023. Es kann davon ausgegangen werden, dass die darin gemachte Zuteilung der Vermögenswerte an\ndie Ehegatten noch immer Geltung beansprucht. Gemäss Pfändungsurkunde steht das Boot - vermutungsweise gestützt auf die Aussage des Beschwerdegegners - im Eigentum seiner Ehefrau (act. 4.1\nBeleg 19). Aufgrund dieser Widersprüche hätte das Betreibungsamt weitere Nachweise beziehungsweise Auskünfte (namentlich Bootsausweis) einholen müssen, welche die Eigentumsverhältnisse an\ndem erwähnten Boot belegen.\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt zudem die Auskunft bezüglich allfälliger in den letzten fünf Jahren\nerfolgte Übertragungen des Boots. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht alle Transaktionen\ninnerhalb der paulianischen Anfechtungsperiode (E. 2.3). Gestützt auf Art. 288 Abs. 1 SchKG sind alle\nRechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung\noder Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Wie soeben\ndargelegt, geht aus den Akten nicht klar hervor, wer zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs tatsächlich\nEigentümer des Bootes war. Aufgrund der Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass es innerhalb kurzer\nZeit Eigentümerwechsel gegeben haben könnte. Folglich ist der Beschwerdegegner durch das Betreibungsamt aufzufordern, Belege einzureichen, aus denen die Eigentümer des Bootes der letzten fünf\nJahre seit dem Pfändungsvollzug ersichtlich werden.\n\n2.8\nDie Beschwerdeführerin hält zutreffend fest, dass in den Kontoauszügen des Beschwerdegegners für\ndie Monate April und Mai 2023 mehrere Zahlungen in beträchtlicher Höhe aus dem Ausland und ins\nAusland aufgeführt sind. So habe der Beschwerdegegner von einer Gesellschaft in der Europäischen\nUnion namens M.__ GmbH am 13. April 2023 eine Zahlung über EUR 45'000.00 und am 22. Mai 2023\n\nSeite 10 von 14\neine weitere Zahlung über EUR 46'500.00 erhalten. Am 14. April 2023 habe er sodann EUR 60'000.00\nan eine deutsche Gesellschaft namens N.__ GmbH überwiesen. Mit einer einfachen Google-Suche\nstosse man im Internet auf diverse Unternehmensverzeichnisse, in welchen der Beschwerdegegner\njeweils als einziger Geschäftsführer der N.__ GmbH aufgeführt werde (act. 2.3 Beilagen 1 und 2). Weiter gehe aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschwerdegegner und Schuldner am 11. April 2023\neinen Betrag von EUR 575.00 an O.__ Ltd – eine zypriotische Anwaltsfirma, und am 26. April 2023 einen\nBetrag von EUR 118.00 an die P.__ überwiesen habe. Bei P.__ handle es sich um einen maltesischen\nUnternehmensdienstleister. Dies deute darauf hin, dass der Beschwerdegegner in Malta tätig beziehungsweise dort an einer Gesellschaft beteiligt sei.\n\nDie erwähnten Kontobewegungen sowie die Stellung des Beschwerdegegners als Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft weisen auf eine ausländische Tätigkeit als Unternehmer hin. Das Bundesgericht hielt in BGE 114 IV 11 fest, dass der Schuldner gehalten ist, auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und auf im Ausland gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen. Solches Vermögen ist zwar\ndem Zugriff im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung entzogen; dennoch kann es für die\nBerechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG und für die Beantwortung der Frage, ob in\nder Schweiz gelegene Gegenstände etwa nach Art. 92 Ziff. 1 und 3 SchKG unpfändbar sind, eine Rolle\nspielen (BGE 114 IV 11 E. 1; vergleiche auch BGer 6B_851/2010 vom 11.01.2011 E. 2.3.2). Ob ein Vermögenswert gepfändet werden kann oder nicht, ist vom Betreibungsamt zu entscheiden. Macht der\nSchuldner wahrheitsgetreu Angaben über ihm gehörige Aktien, die sich angeblich im Ausland befinden,\ndann hat der Betreibungsbeamte wenigstens die Möglichkeit, diesen Angaben nachzugehen (BGE 114\nIV 11 S. 14 E. 1; 135 III 663 E. 3.2.1). In diesem Sinne hat das Betreibungsamt den Beschwerdegegner\nhinsichtlich allfälliger im Ausland erzielter Einkünfte und Vermögenswerte zu befragen oder entsprechende Unterlagen einzuverlangen und in die Berechnung des Einkommens beziehungsweise des Existenzminimums miteinzubeziehen.\n\n2.9\nDie Beschwerdeführerin beantragt sodann die Einreichung der letzten Steuererklärung des Beschwerdegegners, dessen Lebensversicherung sowie den Fahrzeugausweis des Porsches UR Z.__. Aus den Akten der Vorinstanz wird ersichtlich, dass diese Unterlagen bereits vorliegen (act. 4.1 Beleg 2, 11 und\n12), womit diese Rechtsbegehren gegenstandslos werden.\n\n2.10\nDas Betreibungsamt hat die Möglichkeiten, um an Informationen betreffend die Stammanteile respektive die Aktien sowie die Lohn- und lohnähnlichen Forderungen des Beschwerdegegners zu gelangen,\nnicht ausgeschöpft. Obwohl grundsätzlich nicht zu detektivischer Arbeit verpflichtet, gab es vorliegend\n\nSeite 11 von 14\ngenügend Anlass für das Betreibungsamt, weitere Nachforschungen anzustellen. Infolgedessen wird\ndie Beschwerde gutgeheissen.\n\n"}