{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2024-OG-SK-23-6-Besc_2024-02-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35302", "Checksum": "206b9de3ef99030c9e4c85664ee53fec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:52", "Checksum": "e77b8ac186fc8d93d8705c586ff83a82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug\n\nGemäss Ehevertrag vom 5. Juni 2023 sind die C.__ GmbH, die F.__ AG, die G.__ AG, J.__ AG, die\nK.__ AG, D.__ AG und die H.__ AG im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners. Die E.__ AG ist\nim Ehevertrag nicht erwähnt. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Gesellschaften würden nicht in\nseinem Alleineigentum stehen respektive sie seien mit Ehevertrag vom 5. Juni 2023 auf seine Ehefrau\nübertragen worden. Aus dem Handelsregistereintrag vom 31. Juli 2023 geht hervor, dass die Übertragung der Stammanteile der C.__ GmbH an die Ehefrau des Beschwerdegegners tatsächlich durchgeführt worden ist. Zudem ist sie nun anstelle des Beschwerdegegners als alleinige Gesellschafterin und\nGeschäftsführerin eingetragen (act. 5.2). Diesbezüglich bedarf es insofern Abklärungen, als dass das\nEntgelt für ihre Tätigkeit bei der Berechnung des Existenzminimums beachtet werden muss. Der Steuererklärung vom Jahr 2021 ist zudem zu entnehmen, dass sich namentlich die Aktien der G.__ AG, der\nJ.__ AG, der H.__ AG sowie der D.__ AG im Vermögen des Ehepaars befinden, indes geht daraus nicht\nhervor, in welchem Eigentum jene stehen (act. 4.1 Beleg 2, S. 9). Aufgrund des erwähnten Passus im\nEhevertrag betreffend die Übertragung (E. 2.4), kann jedoch davon ausgegangen werden, dass jene\nzuvor im Alleineigentum des Beschwerdegegners waren. Wie erwähnt, hat das Betreibungsamt von\n\nSeite 8 von 14\nAmtes wegen nach pfändbarem Vermögen zu forschen (vergleiche E. 2.3). Die Errichtung des Ehevertrags am 5. Juni 2023 erfolgte zeitlich kurz vor dem Pfändungsvollzug vom 26. Juni 2023. Zudem hatte\ndie Beschwerdeführerin im Fortsetzungsbegehren auf die verschiedenen Gesellschaften hingewiesen.\nDies lässt vermuten, dass ein Zusammenhang zwischen der Eigentumsübertragung der Aktien und dem\nBetreibungsverfahren besteht und hätte Anlass zu vertieften Abklärungen der Eigentumsverhältnisse\n(insbesondere betreffend die gültige Übertragung durch einen Abtretungserklärung) geben müssen.\nHinweise, ob das Betreibungsamt solche vorgenommen hat, finden sich in den Verfahrensakten keine.\n\nSelbst, wenn die Aktien der Ehefrau entsprechend gültig übertragen worden sind, wären die daraus\nresultierenden Dividenden bei der Berechnung des Existenzminimums als zusätzliches Einkommen der\nEhefrau miteinzubeziehen gewesen. Vor diesem Hintergrund hätte das Betreibungsamt im Rahmen\nder Prüfung der pfändbaren Vermögenswerte nähere Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den übertragenen Aktien treffen müssen.\n\n2.6\nDer Beschwerdegegner ist bei der E.__ AG, der F.__ AG, der G.__ AG, der J.__AG, der H.__ AG sowie\nder D.__ AG im Verwaltungsrat (als einziges Mitglied) tätig. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Gesellschaften kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner für seine\nTätigkeit als Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaften eine finanzielle Entschädigung erhält.\nIm Fortsetzungsbegehren (act. 2.1 Beilage 2) wies die Beschwerdeführerin konkret auf einige der obengenannten Gesellschaften hin. Dies hätte das Betreibungsamt zur detaillierteren Nachforschung der\nEinkünfte aus der Verwaltungsratstätigkeit veranlassen müssen. In den Akten finden sich hingegen\nkeine Hinweise dafür, dass namentlich der Beschwerdegegner oder seine Ehefrau zu den Eigentumsverhältnissen sämtlicher obengenannten Gesellschaften respektive zu einer Entschädigung für die Tätigkeiten als Verwaltungsrat und Gesellschafter befragt worden ist beziehungsweise das Betreibungsamt weitere Unterlagen zur Ermittlung des Einkommens des Beschwerdegegners eingefordert hätte.\nDie Behauptung des Beschwerdegegners, er könne keine Aktienbücher herausgeben mangels Identität\nmit den entsprechenden juristischen Personen geht fehl. So kann er in der Rolle als Verwaltungsrat der\njeweiligen Gesellschaft befragt respektive zur Herausgabe der notwendigen Unterlagen angehalten\nwerden. Denn auch Dritte sind in gleichem Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner selbst (vergleiche E. 2.3).\n\nWeiter ist der Beschwerdegegner als Vizepräsident des Vorstands im Verein L.__ (act. 5.6) eingetragen.\nAuch hier ist unklar, ob er seine Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausübt. In den Akten finden\nsich keine Hinweise, dass er hierzu befragt worden wäre. Dies hat das Betreibungsamt nachzuholen.\n\nSeite 9 von 14\nIm Übrigen sind in der Steuererklärung vom 2021 diverse Darlehen namentlich an die K.__ AG (CHF\n240'000.00) oder die J.__ AG (CHF 170'000.00) zu entnehmen. Es sind keine Hinweise in den Akten zu\nfinden, ob das Betreibungsamt den Beschwerdegegner insbesondere zu allfälligen Darlehenszinsen befragt hätte. Hierzu wurde in der vorliegenden Beschwerde indes kein Antrag gestellt und das Gericht\nkann desbezüglich nicht über die Anträge hinausgehen (vergleiche Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).\n\n2.7\nDie Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, der Betreibungsbeamte habe in der Urkunde zum\nPfändungsvollzug festgehalten das (erwähnte) Boot gehöre der Ehefrau. Demgegenüber halte der Ehevertrag fest, das Boot X.-- mit der Nummer UR Y.__ stehe im Eigentum der K.__ AG. In der gemeinsamen Steuererklärung wiederum werde das Boot als Vermögenswert der Ehegatten aufgeführt.\n\n"}