{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2024-OG-SK-23-6-Besc_2024-02-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35302", "Checksum": "206b9de3ef99030c9e4c85664ee53fec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:52", "Checksum": "e77b8ac186fc8d93d8705c586ff83a82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug\n\n Seite 6 von 14\nPfändungsurkunde als Einkommensquelle lediglich der auf den letzten drei eingereichten Lohnabrechnungen der D.__ AG (Firma bis Januar 2023: D1.__ AG) festgehaltene Lohn des Beschwerdegegners\naufgeführt ist (act. 4.1 Beleg 5). Die Ehefrau des Beschwerdegegners ist bei der H.__ AG (Firma bis\nJanuar 2023: H1.__ AG) tätig. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass der Beschwerdegegner sowohl bei der der D.__ AG als auch bei der H.__ AG als alleiniger Verwaltungsrat eingetragen ist (act.\n5.9, 5.10). Der Steuererklärung vom Jahr 2021 ist sodann zu entnehmen, dass alle Aktien der D.__ AG\nsowie der H.__ AG zum Vermögen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau gehören (act. 4.1 Beleg\n2, S. 9). Gemäss Ehevertrag vom 5. Juni 2023 stehen die beiden vorgenannten Gesellschaften im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners (act. 4.1 Beleg 1). Aus Ziff. 9.5 lit. f des Ehevertrags geht\nhervor, dass der Beschwerdegegner die Aktien oder Stammanteile der erwähnten Gesellschaften unmittelbar nach Unterzeichnung und Beurkundung formgerecht übertrage (act. 4.1 Beleg 1). Bis zu diesem Zeitpunkt war jener vermutungsweise alleiniger Inhaber und einziger Verwaltungsrat beider Gesellschaften und konnte den ausbezahlten Lohn selbst festlegen. Wenn ein Schuldner Alleinaktionär\nseiner Arbeitgeberin ist und sein Einkommen selbst festlegt, ist wie bei einem Selbständigerwerbenden\neine Verdienstpfändung angebracht. Ist eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so befragt der Betreibungsbeamte den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit, holt gegebenenfalls sachdienliche\nHinweise von Amtes wegen ein (Art. 91 Abs. 4 f. SchKG), zieht die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb bei, beziffert so den monatlichen Bruttogeschäftserlös und stellt\nnach Abzug der Auslagen, das heisst der Sozialabgaben und der Gestehungskosten, das Nettoeinkommen fest. Beim Fehlen einer geordneten Buchhaltung oder anderer verlässlicher Anhaltspunkte ist die\nErmittlung des Einkommens durch Vergleich mit anderen Betrieben derselben Art oder gestützt auf\nIndizien vorzunehmen und nötigenfalls durch Schätzung zu bestimmen (Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, SchKG I, 3. Auflage, 2021, N 52 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft hat das blosse Abstellen auf die Einkommensdeklaration gegenüber der Steuerverwaltung nicht zugelassen (BlSchKG 2007,\nS. 141). Dem Handelsregisterauszug ist nicht zu entnehmen, ob die Aktien der D.__ AG respektive der\nH.__ AG nach der Errichtung des Ehevertrages tatsächlich auf die Ehefrau des Beschwerdegegners\nübertragen worden sind. Aufgrund der unklaren Eigentumsverhältnisse an den Aktien der vorgenannten Gesellschaften hätte das Betreibungsamt jene vorliegend abklären müssen. Stellt sich heraus, dass\nder Beschwerdegegner Alleinaktionär ist, hätte das Betreibungsamt sich vorliegend nicht mit den\nLohnabrechnungen des Beschwerdegegners begnügen dürfen. Vielmehr hätte es aufgrund der Hinweise der Beschwerdeführerin sowohl den Lohn des Beschwerdegegners als auch das Eigentum an den\nAktien der Gesellschaft überprüfen müssen. Die Sache ist zur vertieften Abklärung (beispielsweise Befragung des Beschwerdegegners, Prüfung der Buchhaltung, andere Aufzeichnungen über den\n\nSeite 7 von 14\nGeschäftsbetrieb) der Einkommens- und Eigentumsverhältnisse der Aktien an das Betreibungsamt zurückzuweisen.\n\nMangels Belegen betreffend der in Aussicht gestellten Verfügungsgeschäfte ist es unklar, ob der Beschwerdegegner die in Frage stehenden Aktien tatsächlich gültig an seine Ehefrau übertragen hat. Es\nkann indes offenbleiben, ob eine Pfändung – unter Beachtung von Art. 95 Abs. 3 SchKG – der in Frage\nstehenden Aktien und Stammanteile aufgrund der ungeklärten Eigentumssituation direkt erfolgen\nkönnte, da eine solche vorliegend nicht beantragt wurde. So darf die Aufsichtsbehörde nicht über die\nAnträge der Parteien hinausgehen (vergleiche Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).\n\n2.5\nDer Beschwerdegegner kann neben den oben erwähnten Gesellschaften (D.__ AG und H.__ AG) zudem\nin Verbindung gebracht werden mit folgenden juristischen Personen (act. 2.1 Beilagen 3-8; act. 5.2-\n5.8; act. 4.1 Beleg 2, S. 9):\n\n1. C.__ GmbH\n2. E.__ AG\n3. F.__ AG\n4. G.__ AG\n5. I.__\n6. J.__ AG\n7. K.__ AG\n\n"}