{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2024-OG-SK-23-6-Besc_2024-02-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35302", "Checksum": "206b9de3ef99030c9e4c85664ee53fec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:52", "Checksum": "e77b8ac186fc8d93d8705c586ff83a82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug\n\n2.3.\nGemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung\nbeizuwohnen oder sich bei derselben vertreten zu lassen; ferner hat er seine Vermögensgegenstände\nanzugeben, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine\nForderungen und Rechte gegenüber Dritten, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist.\nDritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat,\nsind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Somit unterstehen auch die Organe\nder betroffenen Gesellschaften, als Dritte, der Auskunftspflicht. Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu\nstellen. Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin, zum\nBeispiel über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen.\nEr soll sich beim Pfändungsvollzug allerdings nicht nur an die Angaben des Schuldners beziehungsweise\ndes betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren\nVermögensstücken Ausschau halten. Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen\nund Einkommen nachzugehen (BGer 5A_698/2009 vom 15.02.2010 E. 4.6). Dennoch ist der Betreibungsbeamte nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (BGer 5A_146/2018 05.11.2018 E. 3.5.2). In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Anfechtungsperiode (Art. 286-288 SchKG;\nBGE 129 III 239 E. 3.2.1 = Pra 2004 Nr. 41). Der Schuldner ist auch noch nach dem Vollzug der Pfändung\nauskunftspflichtig. Der Pfändungsbeamte kann den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er dies für erforderlich erachtet, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötigt (vergleiche zum Ganzen Nino Sievi, in Basler Kommentar, SchKG I, 3. Auflage, 2021, N 9 ff. zu Art. 91 mit\nweiteren Hinweisen).\n\n2.4\nDas Betreibungsamt nahm für die Berechnung des Existenzminimums einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 7'227.50 an. Anhand der Lebenskosten der Familie des Beschwerdegegners\n(CHF 7'804.60) und dem Einkommen der Ehefrau (CHF 5'491.10) errechnete es sodann eine pfändbare\nQuote von CHF 2'792.45 (act. 4.1 Beleg 19). Die Beschwerdeführerin stellt zutreffend fest, dass in der\n\n"}