{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2024-OG-SK-23-6-Besc_2024-02-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35302", "Checksum": "206b9de3ef99030c9e4c85664ee53fec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:52", "Checksum": "e77b8ac186fc8d93d8705c586ff83a82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 28.02.2024 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug\n\nMit Schreiben vom 29. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichten werde und bat, die Sache zu entscheiden (act. 2.4).\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1\nGemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen\njede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen\ndas SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Somit ist die Zuständigkeit der\nvorliegend entscheidenden Behörde gegeben.\n\n1.2\nDas Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach\nden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG). Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung\nKenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde richtet sich gegen den\nPfändungsvollzug des Betreibungsamts Altdorf vom 26. Juni 2023. Die Pfändungsurkunde vom 29. Juni\n2023 ging der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 zu. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.\nDie Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG\ni.V.m. Art. 64 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]).\nDie Beschwerde erfolgte formgerecht. Es ist darauf einzutreten.\n\n2. Materielles\n2.1\nDie Beschwerdeführerin moniert zusammenfassend, das Betreibungsamt habe die Pfändung nicht\npflichtgemäss durchgeführt, da es trotz der verdächtigen Ausgangslage und der nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit des Schuldners weder Belege verlangt noch Dritte oder Behörden zur Auskunft aufgefordert habe. So habe sie das Betreibungsamt im Fortsetzungsbegehren vom 23. Mai 2023 auf mehrere Gesellschaften hingewiesen, bei welchen der Schuldner in Führungspositionen tätig sei und daher\n\nSeite 4 von 14\ninsbesondere Verwaltungshonorare beziehen und auch Aktieninhaber sein dürfte beziehungsweise in\neinem Fall über sämtliche Stammanteile verfüge. So habe das Betreibungsamt lediglich das Einkommen des Beschwerdegegners aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der D.__ AG gepfändet. Als Verwaltungsrat und vermutlich alleiniger Inhaber der Gesellschaften könne er den ausbezahlten Lohn\nselbst bestimmen, weshalb die Lohnabrechnungen wenig taugliche Dokumente für die Ermittlung des\neffektiven Einkommens seien. Zu weiteren Einkommensquellen, namentlich Dividenden für die\nStammanteile und Aktien sowie die Honorare für die Tätigkeit des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat fänden sich im Pfändungsvollzug keine Angaben.\n\nFerner sei in der Pfändungsurkunde festgestellt worden, dass die Ehegatten am 5. Juni 2023 – und\ndamit kurz nach Eingang der Pfändungsankündigung beim Schuldner am 27. Mai 2023 – einen «Ehevertrag betreffs Gütertrennung» abgeschlossen hätten. Gemäss diesem sei der Ehemann Alleineigentümer von Bargeld und Bankguthaben sowie der Hälfte des Hausrates. Alle übrigen Vermögenswerte,\nwie auch Aktien oder Stammanteile verschiedener Gesellschaften stünden im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners. Bezüglich der Gesellschaften werde angemerkt, dass der Schuldner wohl\naber als Gesellschafter oder Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen sei. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass mit der blossen Feststellung in einem Ehevertrag, dass alle übrigen Vermögenswerte im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners stünden, könnten jedoch einzelne Gegenstände, welche bis anhin im Eigentum des Beschwerdegegners gestanden hätten, nicht an seine\nEhefrau übertragen werden. So bedürfe es zur Übertragung von Stammanteilen einer GmbH eines\nschriftlichen Abtretungsvertrages und die Abtretung wäre anschliessend im Handelsregister anzumelden. Bei Aktien wäre eine entsprechende Änderung im Aktienbuch vorzunehmen. Weiter seien die\nEigentumsverhältnisse am Boot X.__ unklar und die Angaben in den Akten dazu widersprüchlich.\n\n2.2\nDer Beschwerdegegner hält im Wesentlichen dagegen, er könne keine Aktienbücher herausgeben, da\ner als Privatperson nicht identisch sei mit den angesprochenen juristischen Personen. Weiter seien\nAktien und Stammanteilsübertragungen bekanntlich zweigeteilt in Verpflichtungs- und Verfügungs-ge-\nschäft. Die jeweilige Verpflichtung sei aus dem Ehevertrag sofort nachgewiesen. Die Aktienbücher\nseien nachgeführt beziehungsweise entsprechendes sei vom Beschwerdegegner gegenüber den verantwortlichen Organen der Gesellschaft beantragt worden (Verfügungsgeschäft). Das Betreibungsamt\nhabe den Beschwerdeführer auf diverse Aktiengesellschaften angesprochen und Erkundungen darüber eingeholt, in welchen Verhältnissen der Beschwerdegegner zu diesen stehe. Es ergäben sich keine\nHinweise, dass falsche Annahmen getroffen oder Vermögens- und Einkommenswerte nicht beachtet\nworden seien. Weiter habe der Beschwerdegegner dem Betreibungsamt Bankauszüge vorgelegt, die\nmit dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung abgeglichen worden seien. Schliesslich könnten\n\nSeite 5 von 14\nWertschriften und Beteiligungen auf den Namen einer Person lauten, aber im Eigentum einer anderen\nsein. Wenn jemand Organ einer Gesellschaft sei, heisse dies noch nicht, dass er an dieser beteiligt sei.\n\n"}