Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 orientierte der Beschwerdeführer über die erneute Pfändungsankündigung vom 22. Juni 2023 und den Vollzug der Pfändung am 26. Juni 2023 durch die Vorinstanz. Ferner hielt er fest, dass aufgrund des Pfändungsvollzugs das Anfechtungsobjekt entfallen sei. Entsprechend gehe er von der Abschreibung des Verfahrens aus (act. 2.2).