Daraufhin wies die Verfahrensleitung das Betreibungsamt A__ mit Verfügung vom 7. Juni 2023 an, (weitere) Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu unterlassen und räumte der C, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), eine kurze nicht verlängerbare Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act. 3.1). Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.