2. Am 26. Mai 2023 kündigte das Betreibungsamt A__ (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber B, (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung in der Betreibung Nr. XY__ an. Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Pfändungsankündigung vom 26. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) ein und ersuchte um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act. 2.1). Daraufhin wies die Verfahrensleitung das Betreibungsamt A__