{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2023-OG-SK-23-3_2023-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34483", "Checksum": "a3463e4862d00488f8906f296d1bdc48"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG SK 23 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 10.07.2023 2023_OG SK 23 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1. Beschwerde gegen Pfändungsankündigung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:34", "Checksum": "e44e11a67728f2eb0354c89c6189660f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 10.07.2023 2023_OG SK 23 3\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1. Beschwerde gegen Pfändungsankündigung. \n\n2023_OG SK 23 3. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1. Beschwerde gegen\nPfändungsankündigung. Die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung der Beschwerde\nhatte eine erneute Pfändungsankündigung sowie den Vollzug der Pfändung zur Folge, womit das\nAnfechtungsobjekt respektive das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde entfallen ist.\nAbschreibung der Beschwerde vom Protokoll infolge Gegenstandslosigkeit.\n\nObergericht, 10. Juli 2023, OG SK 23 3\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.\nAm 26. Mai 2023 kündigte das Betreibungsamt A__ (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber B,\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung in der Betreibung Nr. XY__ an. Am 5. Juni 2023\nreichte der Beschwerdeführer gegen diese Pfändungsankündigung vom 26. Mai 2023 Beschwerde\nbeim Obergericht des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) ein und\nersuchte um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act. 2.1). Daraufhin wies die Verfahrensleitung\ndas Betreibungsamt A__ mit Verfügung vom 7. Juni 2023 an, (weitere) Vollstreckungshandlungen bis\nzum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu unterlassen und räumte der C,\n(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), eine kurze nicht verlängerbare Frist zur Stellungnahme zum\nGesuch um aufschiebende Wirkung ein. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 beantragte die\nBeschwerdegegnerin die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act.\n3.1). Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung\nabgewiesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 orientierte der Beschwerdeführer über die erneute\nPfändungsankündigung vom 22. Juni 2023 und den Vollzug der Pfändung am 26. Juni 2023 durch die\nVorinstanz. Ferner hielt er fest, dass aufgrund des Pfändungsvollzugs das Anfechtungsobjekt\nentfallen sei. Entsprechend gehe er von der Abschreibung des Verfahrens aus (act. 2.2).\n\n3.\nMit dem Pfändungsvollzug am 26. Juni 2023 ist das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde\nentfallen. Fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahin, tritt\nGegenstandslosigkeit ein. Die Beschwerde ist am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.\n"}