3. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die «amtliche Feststellung der Kantonshaftung nach Art. 5 Abs. 1 SchKG». Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen (Art. 5 Abs. 1 SchKG, Art. 14 Abs. 1 EG/SchKG). Staatshaftungsansprüche sind auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen (Art. 66 lit. c der VRPV; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 28.08.2020, OG V 20 1 E. 1a, vom 11.07.2008, OG V 04 24, publ.