Da bereits ein Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Aarau hängig ist, erübrigt sich eine allfällige Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Behörde (vergleiche Art. 5 Abs. 2 VRPV). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nur Beschwerde gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes geführt werden kann. Die genannten Rechnungen in der Betreibung Nr. XY__ stellen keine derartigen Verfügungen dar. Demnach auf das Begehren Ziff. 2 des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.