1 und 2 ist somit die nach Art. 13 SchKG bestimmte Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau zuständig (vergleiche auch BGE 145 III 487 E. 3.4.4). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Uri tritt auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit Betreibung Nr. XY__ somit aufgrund örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Da bereits ein Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Aarau hängig ist, erübrigt sich eine allfällige Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Behörde (vergleiche Art. 5 Abs. 2 VRPV).