Obergericht, 17. Juli 2023, OG SK 23 2 Aus den Erwägungen: 2. Vorab stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 5 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberentfelden, Kanton Aargau (act. 2.1 Beilage 1). Zur Behandlung der Beschwerde gegen das betreffende Betreibungsamt hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 ist somit die nach Art.