2023_OG SK 23 2. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 und 22 SchKG. Artikel. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Die eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Oberentfelden, Kanton Aargau. Für deren Beurteilung ist nicht die Aufsichtsbehörde des Kantons Uri zuständig. Im Übrigen können nur Beschwerden gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes geführt werden. Gegen die in Betreibung gesetzten Rechnungen kann deshalb keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 SchKG. Kantonshaftung. Die «Feststellung der Kantonshaftung nach Art. 5 Abs. 1 SchKG» ist auf dem Weg der