{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-07-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2023-OG-SK-23-2_2023-07-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34486", "Checksum": "9aeb6c79558cdf96608ef854d5d2e81d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG SK 23 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 17.07.2023 2023_OG SK 23 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 und 22 SchKG. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. 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Die «Feststellung der Kantonshaftung\nnach Art. 5 Abs. 1 SchKG» ist auf dem Weg der\n\nObergericht, 17. Juli 2023, OG SK 23 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.\nVorab stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von\nAmtes wegen (Art. 5 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Zur\nÜberwachung der Betreibungs- und Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu\nbezeichnen (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des\nBetreibungsamtes Oberentfelden, Kanton Aargau (act. 2.1 Beilage 1). Zur Behandlung der\nBeschwerde gegen das betreffende Betreibungsamt hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 ist somit die\nnach Art. 13 SchKG bestimmte Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau zuständig (vergleiche auch BGE\n145 III 487 E. 3.4.4). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Uri tritt\nauf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit Betreibung Nr.\nXY__ somit aufgrund örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Da bereits ein Beschwerdeverfahren beim\nBezirksgericht Aarau hängig ist, erübrigt sich eine allfällige Weiterleitung der Beschwerde an die\nzuständige Behörde (vergleiche Art. 5 Abs. 2 VRPV).\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nur Beschwerde gegen\nVerfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes geführt werden kann. Die genannten\nRechnungen in der Betreibung Nr. XY__ stellen keine derartigen Verfügungen dar. Demnach auf das\nBegehren Ziff. 2 des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.\n\n3.\nDer Beschwerdeführer beantragt zudem die «amtliche Feststellung der Kantonshaftung nach Art. 5\nAbs. 1 SchKG». Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre\nHilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die\nAufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das\nSchKG zuweist, widerrechtlich verursachen (Art. 5 Abs. 1 SchKG, Art. 14 Abs. 1 EG/SchKG).\nStaatshaftungsansprüche sind auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen\n(Art. 66 lit. c der VRPV; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 28.08.2020, OG V 20 1 E. 1a,\nvom 11.07.2008, OG V 04 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in\nden Jahren 2008 und 2009, Nr. 26 S. 153). Gemäss Art. 66 lit. c VRPV beurteilt das Obergericht des\nKantons Uri als einzige Instanz verwaltungsrechtliche Klagen betreffend vermögensrechtliche\nStreitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit\nsie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste\nInstanz bezeichnet. Folglich tritt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des\nKantons Uri auf Ziff. 4 der gestellten Rechtsbegehren infolge sachlicher Unzuständigkeit nicht ein.\n\n4.\nFerner beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand des Obergerichtspräsidenten Rolf Dittli. Am\n1. Juni 2023 hat die neue Amtsperiode der Richter und Richterinnen begonnen. Gemäss Beschluss\nvom 27. April 2023 übernimmt die neu gewählte Obergerichtspräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi den\nVorsitz der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 19\nvom 12.05.2023, S. 698). Der ehemalige Obergerichtspräsident Rolf Dittli wirkt folglich am\nvorliegenden Entscheid nicht mehr mit. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wird damit\ngegenstandslos.\n"}