Im Übrigen reicht er – wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhält – keine weiteren Unterlagen ein, die seine Behauptungen stützen würden. So erschliesst sich der Aufsichtsbehörde weder, welche Gegenstände trotz geltend gemachter Unpfändbarkeit retiniert worden sein sollen, noch an welchen Sachen ein allfälliger Drittanspruch bestehen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne konkret auf das angefochtene Retentionsverzeichnis und die angeblich damit einhergehenden Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten einzugehen. Auch hinsichtlich dieser Rügen erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet. 2.5 Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.