Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet. Mit seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer das Retentionsverzeichnis (Nr. XY__) sowie eine Rechnung vom 20. September 2022 an die Beschwerdegegnerin, die bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs war. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren aus dieser ableiten will. Im Übrigen reicht er – wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhält – keine weiteren Unterlagen ein, die seine Behauptungen stützen würden.