2.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung trifft es zu, dass der Schuldner über eine bevorstehende Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses weder informiert noch anwesend sein muss (BGE 146 III 303 E. 2.3.1, 93 III 20 E. 3). Eine solche Unterrichtung des Schuldners würde gerade dem Zweck der Retention als Sicherungsmassnahme zuwiderlaufen (BGE 93 III 20 E. 3). Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.