Die Unpfändbarkeit falle weg, wenn sich die selbstständige Berufsausübung dauernd als unwirtschaftlich erweise. Eine allgemeine Wirtschaftlichkeit der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers sei gegenüber der Vorinstanz nicht nachgewiesen worden. Schliesslich sei über einen allfälligen Drittanspruch an gepfändeten beziehungsweise retinierten Gegenständen im Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Bei der Vorinstanz sei bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme noch kein Drittanspruch an den retinierten Gegenständen schriftlich geltend gemacht worden (act. 4.1).