4.2 f.). 2.3 Die Vorinstanz führt insbesondere aus, der Schuldner könne gemäss Praxis die Einrede der Unpfändbarkeit der retinierten Gegenstände nur mittels Rechtsvorschlags erheben, wenn das ordentliche Retentionsrecht durch den Gläubiger auf dem Wege der Faustpfandbetreibung gemäss Art. 895 ff. ZGB ausgeübt werde. Die materiellrechtliche Frage, ob die Ausübung des Retentionsrechts an gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Vermögenswerten im konkreten Fall unzulässig sei, sei vom Gericht und nicht vom Betreibungsamt zu beantworten.