2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Notifikation des Schuldners noch seine Anwesenheit beim Vollzug nötig seien. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass Sachen Dritter sowie Kompetenzstücke retiniert worden seien. Der Beschwerdeführer lege keinerlei Urkunden ins Recht, die seine Behauptungen und Anschuldigungen auch nur im Ansatz stützen würden (act. 3.1 Ziff. 4.2 f.).