Die «Liste» habe alles aufgelistet, was bei der ersten Retention aufgenommen wurde, vor allem das, was in den Regalen gewesen sei. Es sei alles markiert worden, was für sein und das Überleben seiner Familie notwendig sei. Insbesondere handle es sich um Werkzeuge, Maschinen, Möbel, Spielzeuge der Kinder, Geschenke sowie Weihnachtsschmuck. Auch Kundenmaterial, Leihmaschinen und Fahrzeuge seien ins Retentionsverzeichnis aufgenommen worden. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, was für den Schuldner und seine Familie zum Leben notwendig sei, dürfe nicht gepfändet werden.